Bei einer Akrophobie zeigen Betroffene starke Angst, wenn sie sich in Höhe befinden oder wenn sie damit gedanklich konfrontiert werden. Dies kann beispielsweise bei Brücken auftreten, Bergen, Baugerüsten, Leitern, Hochhäusern und ähnlichem. Die Angst vor der Höhe tritt bei Betroffenen meist mit einer Reihe körperlicher Symptome auf, welche nach wenigen Minuten den Höhepunkt der Ausprägung zeigen.
Bei Menschen mit ausgeprägter Höhenangst kommt es häufig zu einem sogenannten „Vermeidungsverhalten“: Sie versuchen Situationen zu umgehen, in denen sie sich in Höhen befinden oder begeben könnten, oder mit entsprechenden Reizen konfrontiert werden könnten. Wer unter Akrophobie leidet, wird vermutlich auf keinen Berggipfel wandern wollen, Skilift fahren, Fernsehturm besichtigen, an einer Kletterwand klettern usw. Allein die Vorstellung kann zu Panik führen, wenn Betroffene sich mental dies ausmalen.
Durch eine Akrophobie kann es zu sozialen und beruflichen Folgen kommen, wenn beispielsweise an Aktivitäten nicht teilgenommen wird, die Berufswahl eingeschränkt wird usw. Weitere Ängste, wie beispielsweise eine Flugangst, kann durch eine Akrophobie ausgelöst werden.
Körperliche Symptome einer Akrophobie
Physische Beschwerden, die bei einer Akrophobie (Höhenangst) ausgelöst werden können, wenn Betroffene sich in entsprechenden Situationen befinden, sind meist:
Die Symptome treten bereits nach wenigen Sekunden nach der Konfrontation mit dem gefürchteten Stimulus ein und nehmen zunächst an Stärke zu.
Es handelt sich bei MMC-Impulz um eine psychologische beratende Tätigkeit außerhalb der Heilkunde.
Diese ist nach dem Psychotherapeutengesetz nicht genehmigungs- oder überwachungspflichtig. „Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Ausarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben“ (PsychThG § 1 Berufsausübung, Abs. 3). Es handelt sich damit um eine psychologische Beratung zur Hilfe bei der Überwindung psychosozialer Probleme gemäß PsychThG § 1 Berufausübung, Abs. 3, Satz 3.
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